Satzung
Inhalt
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen SPORTGEMEINSCHAFT EMPOR BRANDENBURGER TOR 1952 e.V.
(abgekürzt SG EBT) und hat seinen
Sitz in Berlin Friedrichshain ( Berlin 10247).
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und besitzt
Rechtsfähigkeit.
- Die Gründung erfolgte durch die Mitglieder der
ehemaligen BSG Empor Brandenburger Tor.
Deshalb wird das Jahr 1952 als Gründungsjahr der „SG EBT” angesehen.
- Die Vereinsfarben sind „Weiß-Blau”.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des
Vereins
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
- die umfassende Sicherung und Förderung des Breiten-und
Leistungssports, insbesondere durch die sportliche
Betätigung der Mitglieder und Gäste
- die Gesundheit der Mitglieder zu fördern
- innerhalb dieses Rahmens sieht der Verein seine besondere
Aufgabe in der Betreung der Jugend.
- Alle parteipolitischen, konfessionellen, antihumanistischen,
faschistischen, rassistischen, nationalistischen und
wirtschaftlichen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein bekennt sich zu den anerkannten Regeln des
Amateursports.
- Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein verfolgt keine
wirtschaftlichen Interessen. Seine Tätigkeit dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der Abgabenordnung. Mittel, die dem Verein
zufließen, dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Alle Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich
tätig. Die bei der Ausübung eines Ehrenamtes
notwendigen und tatsächlichen nachgewiesenen Ausgaben
können ersetzt werden.
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§ 3 Gliederung des
Vereins
- Der Verein besteht aus Abteilungen, die entsprechend § 2
dieser Satzung tätig sind.
- Die Abteilungen sind in Fachsportverbänden angeschlossen
und für ihren fachsportlichen Übungs- und
Wettkampfbetrieb verantwortlich.
- Die Inhaber von Abteilungen sind keine Vertreter des Vereins
und dem Vorstand verantwortlich.
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§ 4 Verbandszugehörigkeit des Vereins
Der Verein gehört dem Sportbund Berlin-Friedrichshain
e.V. an. Die Abteilungen gehören den Fachverbänden
an.
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
- Die Aufnahme in den Verein, ist bei der betreffenden
Abteilungsleitung schriftlich zu beantragen. Dazu soll das vom
Verein erstellte Beitrittsformular verwendet werden.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift ihrer gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
- Uber die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Die
Aufnahme kann nicht ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden.
- Berufungsinstanz ist der Vorstand. Juristische Personen haben
die Aufnahme beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversamlung.
- Bei Aufnahme, ist die Satzung des Vereins
auszuhändigen.
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§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch
Streichung von der Mitgilederliste, durch Ausschluß.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
über die Geschäftsstelle des Vereins an die
zuständige Abteilunqsleitung. Unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten ist der Austritt nur zum
Quartalsende möglich. Bei besonderen Umständen
entscheidet der Vorstand. Geht die Austrittserklärung
verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann
die zuständige Abteilungsleitung vornehmen, wenn das
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von Beiträgen und der Mahngebühr im Rückstand ist.
Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von
mindestens einern Monat liegen, die erste ist erst einen Monat
nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite
muß die Androhung der Streichung enthalten. Die
Zahlungsverpflichtung bleibt trotz Streichung bestehen.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur
vom Ehrenausschuß ausgesprochen werden, wenn in der Person
des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlußgründe sind insbesondere:
Wiederholte Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die
Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane sowie Abteilungsleitungen.
Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsieben in
unmittelbarem Zusammenhang steht.
Den Antrag auf Einleitung eines Ausschlußverfahrens kann
nur der Vorstand stellen. An diesbezügliche Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden. Von der
Beantragung und Begründung des Ausschlussverfahrens ist das
Mitglied durch den Vorstand zu unterrichten und zu einer
schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Diese muß
spätestens 10 Tage nach Mitteilung bei der
Geschäftsstelle des Vereins vorliegen.
Zusätzlich hat das Mitglied das Recht, vom
Ehrenausschuß gehört zu werden. Den Termin hat der
Ehrenausschuß dem Mitglied schriftlich mitzuteilen Der
Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von diesem Zeitpunkt ab ruhen
alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes Gegen den
Ausschlußbeschluß ist Berufung zulässig.
Berufungsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung.
Diese ist gleichzeitig Gnadeninstanz.
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§ 7 Beiträge
- Zur Deckung der allgemeinen Vereinsausgaben wird von jedem
Mitglied ein monatlicher Beitrag erhoben, der quartalsweise im
voraus bargeldlos oder über den Kassierer an die
Geschäftsstelle des Vereins zu entrichten ist.
- Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr
zusammen mit dem anteiligen Beitrag für das laufende Quartal
zu zahlen.
- Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren
werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das
nächste Geschäftsjahr beschlossen. Weitere freiwillige
Beiträge können gezahlt werden.
- Zur Deckung der Ausgaben für die Aufrechterhaltung eines
speziellen Übungs- und Wettkampfbetriebes in bestimmten
Abteilungen können von den Mitgliedern dieser Abteilungen
Zusatzbeiträge (ordentliche Abteilungsbeiträge sowie
Umlagen) erhoben werden. Die Höhe der Zusatzbeiträge
wird durch die ordentliche Abteilungsversammlung von den
Mitgliedern der betreffenden Abteilung beschlossen.
Zusatzbeiträge müssen vom Vorstand genehmigt werden.
Auf Antrag des Vorstandes können Umlagen von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden
- Bei Beitragsrückstand erfolgt schriftliche Mahnung. Mit
jeder schriftlichen Mahnung wird eine Mahngebühr in
Höhe von DM 5,00 fällig.(Mahnverfahren wie § 6
Ziffer 3).
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck und die
Interessen des Vereins, nehmen jedoch nicht am Sportbetrieb des
Vereins teil und zahlen ermäßigte Beiträge.
In besonderen Fällen kann Mitgliedern der Beitrag gestundet
werden oder teilweise überlassen werden.
Zuständig für die Bestätigung fördernder
Mitglieder sowie für die Beitragsregelungen in besonderen
Fällen ist die betreffende Abteilungsleitung.
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§ 8 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, am Sportbetrieb aller
Abteilungen des Vereins (nach Rücksprache mit der
zuständigen Abteilungsleitung) teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Nimmt ein Mitglied am Sportbetrieb solcher Abteilungen teil, in
denen Zusatzbeiträge gelten, so sind alle diese
Beiträge in voller Höhe zu zahlen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an den
Mitgliederversainmlungen und allen sonstigen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
- Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Bei Beschlüssen über
Finanzangelegenheiten ist die Vollendung des 18.Lebensjahres
erforderlich.
- Jedes über 18 Jahre alte Mitglied kann in Abteilungs-
und Vorstandsämter gewählt werden. Mitglieder, die
hauptamtlich für den Verein tätig sind, können
nicht in Abteilungs- bzw.Vorstandsämter gewählt
werden.
- Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und
die Beschlüsse der Organe des Vereins verbindlich.
Anordnungen der Abteilungsleitungen sind für
Vereinsmitglieder, die diesen Abteilungen angehören,
verbindlich.
- Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die
Sport- und Hausordnung zu beachten. Entsprechende Anordnungen der
Aufsichtsperson ist Folge zu leisten.
- Die Mitglieder sollen die Vereinsinteressen fördern und
haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des
Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Wettkämpfen und
öffentlichem Auftreten die vorgeschriebene Vereinskleidung
zu tragen.
- Jeder Ansehriftenwechsel ist sofort der zuständigen
Abteilungsleitung mitzuteilen.
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§ 9 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem
Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder
durch die Benutzung der üblichen Vereinseinrichtungen
entstanden sind und die nicht durch die Sportunfallversicherung
gedeckt sind, haftet der Verein nur, wenn der Schaden durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln eines
Organmitgliedes oder einer sonstigen Person, für die der
Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat,
verursacht wurde.
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§ 10 Die
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Fachausschüsse
- der Ehrenausschuß
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§ 11 Die
Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal jedes Kalenderjahres wird die ordentliche
Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Einladung zur
ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch
Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen oder schrittlich
unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von mindestens vier Wochen ausgesprochen.
- Die ordentliche Mitgilederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Finanzberichts
des Vorstands
- Entlastung des Vorstands, Bestellung und.Amtsenthebung der
Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenausschusses sowie der
Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag
- Festsetzung der Aufnahmegebühren und
Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Die freiwillige Auflösung des Vereins (nur durch eine
Mitgliederversammlung)
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
- Anträge von Abteilungen oder einzelnen Mitgliedern sind
mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit
Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß
gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies
ist zwingend, wenn:
- Anträge von Abteilungen durch Beschlußfassung auf
einer Abteilungsleiterversammlung basieren.
- Anträge einzelner Mitglieder die nachgewiesene
Unterstützung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten
Vereinsmitglider haben.
- Die Mitgliederversanunlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit,
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3
der gültig abstimmenden Mitglieder, erforderlich.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von
3/4 der gültigen abstimmenden Mitglieder, bezogen auf die
Gesamtmitgliederzahl des Vereins, erforderlich.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist durch die
Unterschriften des Versammlungsleiters und des
Protokollführers zu bestätigen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom
Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, oder wenn die Berufung von einem Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
- Eine ordnungsgemäß beantragte
außerordentliche Mitgliederversammlung muß
spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den
Vorstand durchgeführt werden. Die Einladung hierzu ist mit
der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich den
einzelnen Vereinsmitgliedern zuzustellen oder in den
Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
Die Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung können solche sein, die zu ihrer
Berufung geführt haben und in der Einladung genannt sind. Im
übrigen gelten die außerordentlichen Bestimmungen
für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
- Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der
Beschlussfassung einschließlich der Wahlen ist die
Verfahrensordnung für Mitgliederversammlungen
maßgebend.
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§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen:
- Vereinsvorsitzender
- Vorsitzender für Finanzen und Verwaltung
- Vorsitzender für Öffentlichkeitsarbeit, Sozial- und
Pechts fragen
- Vorsitzender für Breiten-und Freizeitsport
- Vorsitzender für Jugend
- Vorsitzeder für Frauensport
- Mitglied ohne Geschäftsbereich
- Der Vereinsvorsitzende, der Vorsitzende für Finanzen und
Verwaltung und der Vorsitzende für
Öffentlichkeitsarbeit, Sozial-und Rechtsfragen sind zur
Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB befugt.
Jedes der drei o.g. Vorstandsmitglieder ist für seinen
Geschäftsbereich allein vertretungsberechtigt, mit Ausnahme
aller über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgehenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden
Geschäfts. Für ein Rechtsgeschäft, das einer der
Alleinvertretungsbefugten mit sich selbst abschließen will,
bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand
kann im Rahmen seiner Befugnisse anderen Vereinsmitgliedern
schriftliche Vollmacht zur Vertretung in bestimmten
Angelegenheiten erteilen.
- Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren
durch die ordentliche Mitgliederversammlung der geradzahligen
Kalenderjahre gewählt.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, ihm obliegt
die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen wurde. Sein Wirkungskreis erstreckt sich
insbesondere auf folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Abfassung des Jahres- und Finanzberichtes, des
Rechnungsabschlusses und die Aufstellung des Haushaltsplanes
- Die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
- Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der
Vereinsaufl ösung
- Die Bestimmungen von Richtlinien für die Arbeit in den
Abteilungen
- Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des
Vereins.
- Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
- Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das
Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein,
durch Amtsenthebung und Rücktritt.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren
Rücktritt schriftlich erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an ein anderes
Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Berufung eines Nachfolgers
wirksam.
- Der Vorstand ist bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
verpflichtet, auf der nächsten Mitgliederversammlung ein
anderes Vorstandsmitglied zu wählen.
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§ 13 Die
Fachausschüsse
- Zur Unterstützung des Vorstandes sind
Fachausschüsse tätig. Diese Ausschüsse nehmen
ihren Aufgabenbereich in eigener Verantwortung wahr. Sie haben
dabei Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes zu beachten.
- Vorsitzende dieser Ausschüsse sind die für den
jeweiligen Aufgabenbereich von der Mitgliederversammlung
gewählten Vorstandsmitglieder. Die stellvertretenden
Auschußvorsitzenden werden von den Mitgliedern der
Ausschüsse aus ihrer Mitte gewählt.
- Die Mitglieder der Ausschüsse, die in der Regel mit dem
Vorsitzenden nicht mehr als sieben Mitglieder haben soll, werden
vom Ausschußvorsitzenden im Turnus der Vorstandswahl
berufen.
- Der Fachausschuß für Finanzen und Verwaltung
erarbeitet die Grundsätze für die Finanzwirtschaft des
Vereins und den Entwurf des Haushaltplanes. Er berät den
Rechnungsabschluss und steht dem Vorstand in allen finanz- und
verwaltungsrechnischen Sachfragen bei, einschließlich der
Verwaltung der Geschäftsstelle und der Liegenschaften. Alles
weitere regelt die Finanzordnung.
- Der Fachausschuß für Öffentlichkeitsarbeit,
Soziales und Rechtsfragen ist zuständig:
- für die Redaktion der Vereinsmitteilungen und anderer
Publikationen des Vereins und einer Abteilungen
- für die Herausgabe der Presseerklärungen des
Vereins und seiner Abteilungen
- für die Planung und Durchführung aller geselligen
Veranstaltungen des Vereins, für die Genehmigung von
geselligen Veranstaltungen der Abteilungen des Vereins sowie
für die Wahrnehmung sozialer Belange, die mit dem
Vereinsleben in Zusammenhang stehen.
- bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung
- bei Streitigkeiten von Vereinsorganen über deren
Zuständigkeit
- bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen
Organe und dessen Organmitgliedern
- Der Fachausschuß für Breiten- und Leistungssport
berät und koordiniert die Maßnahmen zur Entwicklung
und Durchführung des Breiten- und Leistungssports sowie zur
Förderung des Freizeitsports im Verein. Er ist für die
Planung und Durchführung aller sportlichen
Gemeinschaftsveranstaltungen des Vereins verantwortlich.
- Der Fachausschuß für Jugend berät und
koordiniert die Jugendarbeit des Vereins in allen Belangen des
Sports und der Freizeitgestaltung. Er ist für die Planung
und Durchführung aller gemeinsamen Jugendveranstaltungen des
Vereins verantwortlich.
- Der Fachausschuß für Frauensport berät und
koordiniert die Frauenarbeit des Vereins in allen Belangen des
Sports und der Freizeitgestaltung. Er ist für die Planung
und Durchführung aller gemeinsamen
Familiensportveranstaltungen des Vereins verantwortlich.
- Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen zur
Wahrnehmung weiterer Aufgaben Kommissionen zeitlich befristet
einzusetzen.
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§ 14 Der
Ehrenausschuß
- Der Ehrenausschuß setzt sich aus sieben
Vereinsmitgliedern zusammen, wobei in Bezug auf deren
Abteilungszugehörigkeit Mehrfachvertretungen ausgeschlossen
sind.
- In den Ehrenausschuß können nur Mitglieder
gewählt werden, die mindestens zehn Jahre ununterbrochen dem
Verein angehören, volljährig sind und nicht dem
Vorstand des Vereins angehören.
- Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden jeweils für
die Dauer von zwei Jahren durch die ordentliche
Mitgliederversammlung der geradzahligen Kalenderjahre
gewählt.
- Der Leiter des Ehrenauschusses wird von den Mitgliedern des
Ausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Diese Wahl muß
spätestens vier Wochen nach der betreffenden
Mitgliederversammlung auf einer konstituierenden Sitzung
erfolgen, die vom Vorstand einberufen wird. Das Wahlergebnis ist
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Der Ehrenausschuß berät und beschließt
über Ehrungen von Mitgliedern des Vereins und
Nichtmitgliedern entsprechend der Ehrenordnung.
- Anträge auf Ehrungen können nur vom Vorstand und
von Abteilungen des Vereins gestellt werden. Anträge von
Abteilungen bedürfen der Beschlußfassung einer
Abteilungsversammlung.
- Der Ehrenausschuß berät und beschließt den
Ausschluß von Mitgliedern des Vereins entsprechend § 6
Ziffer 4 der Vereinssatzung.
- Spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages
muß der Ehrenausschuß von seinem Leiter einberufen
sein.
Beschlüsse müssen mit der 2/3-Mehrheit aller seiner
Mitglieder gefaßt werden. Ist der Ehrenausschuß
länger als acht Wochen nach Eingang eines Antrages nicht
beschlussfähig, so hat der Vorstand das Recht, zur
Herbeiführung der Beschlussfassung über diesen Antrag
unter Beachtung von §§ 14 Ziffer 1 und Ziffer 2
Ersatzmitglieder zu benennen.
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§ 15 Die
Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung ungeradzahliger Kalenderjahre
wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei
Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Zum
Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt
werden, die volljährig sind und nicht einem Organ des
Vereins angehören.
- Die Rechnungsprüfer sollen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
sowie die Kassenführung des Vereins sachlich und rechnerisch
prüfen und diese durch ihre Unterschrift
bestätigen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die
Rechnungsprüfer unmittelbar dem Vorstand berichten.
- Die Prüfungen müssen mindestens zweimal
jährlich- während und am Schluß des
Geschäftsjahres - stattfinden. Die Rechnungsprüfer
müssen über alle Prüfungen einen
ausführlichen schriftlichen Bericht der
Mitgliederversammlung vorlegen.
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§ 16 Die Abteilungen des
Vereins
- Entstehung und Auflösung von Abteilungen des Vereins
bedürfen der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung.
- Jede Abteilung des Vereins muß jährlich im ersten
Quartal des Kalenderjahres - möglichst vor dem Termin der
Mitgliederversammlung des Vereins - eine ordentliche
Abteilungsversammlung durchführen. Auf ihr muß die
Abteilungsleitung gewählt werden. Der Abteilungsleiter und
der Abteilungskassenwart müssen dem Vorstand namentlich
bekannt gegeben werden. Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt in
der Regel für den Zeitraum von zwei Jahren.
- Die Abteilungsversammlung kann nur in eigenen Angelegenheiten
Beschlüsse fassen. Beschlüsse zu Angelegenheiten, die
Vereinsorgane und andere Abteilungen betreffen, sind
unzulässig.
- Für die Leitung der Abteilungen und für die
Abteilungsversammlungen gilt die sinngemäße Anwendung
der Bestimmungen dieser Satzung.
Die Abteilungsleitungen haben jederzeit das Recht, sich mit
Vorschlägen und Anliegen an den Vorstand zu wenden und in
Vorstandssitzungen gehört zu werden.
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§ 17 Die
Geschäftsstelle
Zur technisch - organisatorischen Absicherung der Arbeit des
Vereins kann eine Geschäftsstelle gebildet werden. Die
Arbeitsverträge mit den hauptamtlichen Mitarbeitern der
Geschäftsstelle schließt der Vorstandsvorsitzende
unter Beachtung der Festlegungen im § 12 Ziffer 4 Buchst. f)
ab.
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und der
Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind durch den Vorstand
verbindlich in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Zum
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§ 18 Die Auflösung des
Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an
den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat.
Zum
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§ 19 Erfüllung und
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
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