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Satzung

Inhalt

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gliederung des Vereins
§ 4 Verbandszugehörigkeit des Vereins
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Haftung
§ 10 Die Vereinsorgane
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Die Fachausschüsse
§ 14 Der Ehrenausschuß
§ 15 Die Rechnungsprüfer
§ 16 Die Abteilungen des Vereins
§ 17 Die Geschäftsstelle
§ 18 Die Auflösung des Vereins
§ 19 Erfüllung und Gerichtsstand

§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen SPORTGEMEINSCHAFT EMPOR BRANDENBURGER TOR 1952 e.V. (abgekürzt SG EBT) und hat seinen Sitz in Berlin Friedrichshain ( Berlin 10247).
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und besitzt Rechtsfähigkeit.
  3. Die Gründung erfolgte durch die Mitglieder der ehemaligen BSG Empor Brandenburger Tor. Deshalb wird das Jahr 1952 als Gründungsjahr der „SG EBT” angesehen.
  4. Die Vereinsfarben sind „Weiß-Blau”.
  5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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§ 2Zweck des Vereins

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
    • die umfassende Sicherung und Förderung des Breiten-und Leistungssports, insbesondere durch die sportliche Betätigung der Mitglieder und Gäste
    • die Gesundheit der Mitglieder zu fördern
    • innerhalb dieses Rahmens sieht der Verein seine besondere Aufgabe in der Betreung der Jugend.
  2. Alle parteipolitischen, konfessionellen, antihumanistischen, faschistischen, rassistischen, nationalistischen und wirtschaftlichen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  3. Der Verein bekennt sich zu den anerkannten Regeln des Amateursports.
  4. Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Die bei der Ausübung eines Ehrenamtes notwendigen und tatsächlichen nachgewiesenen Ausgaben können ersetzt werden.

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§ 3Gliederung des Vereins

  1. Der Verein besteht aus Abteilungen, die entsprechend § 2 dieser Satzung tätig sind.
  2. Die Abteilungen sind in Fachsportverbänden angeschlossen und für ihren fachsportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb verantwortlich.
  3. Die Inhaber von Abteilungen sind keine Vertreter des Vereins und dem Vorstand verantwortlich.

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§ 4Verbandszugehörigkeit des Vereins

Der Verein gehört dem Sportbund Berlin-Friedrichshain e.V. an. Die Abteilungen gehören den Fachverbänden an.

§ 5Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein, ist bei der betreffenden Abteilungsleitung schriftlich zu beantragen. Dazu soll das vom Verein erstellte Beitrittsformular verwendet werden.
    Bei Minderjährigen ist die Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Uber die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Die Aufnahme kann nicht ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  4. Berufungsinstanz ist der Vorstand. Juristische Personen haben die Aufnahme beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversamlung.
  5. Bei Aufnahme, ist die Satzung des Vereins auszuhändigen.

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§ 6Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgilederliste, durch Ausschluß.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung über die Geschäftsstelle des Vereins an die zuständige Abteilunqsleitung. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ist der Austritt nur zum Quartalsende möglich. Bei besonderen Umständen entscheidet der Vorstand. Geht die Austrittserklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann die zuständige Abteilungsleitung vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und der Mahngebühr im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens einern Monat liegen, die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muß die Androhung der Streichung enthalten. Die Zahlungsverpflichtung bleibt trotz Streichung bestehen.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur vom Ehrenausschuß ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlußgründe sind insbesondere:
    Wiederholte Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie Abteilungsleitungen. Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsieben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Den Antrag auf Einleitung eines Ausschlußverfahrens kann nur der Vorstand stellen. An diesbezügliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden. Von der Beantragung und Begründung des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied durch den Vorstand zu unterrichten und zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Diese muß spätestens 10 Tage nach Mitteilung bei der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen.
Zusätzlich hat das Mitglied das Recht, vom Ehrenausschuß gehört zu werden. Den Termin hat der Ehrenausschuß dem Mitglied schriftlich mitzuteilen Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von diesem Zeitpunkt ab ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes Gegen den Ausschlußbeschluß ist Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung. Diese ist gleichzeitig Gnadeninstanz.

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§ 7Beiträge

  1. Zur Deckung der allgemeinen Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein monatlicher Beitrag erhoben, der quartalsweise im voraus bargeldlos oder über den Kassierer an die Geschäftsstelle des Vereins zu entrichten ist.
  2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zusammen mit dem anteiligen Beitrag für das laufende Quartal zu zahlen.
  3. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr beschlossen. Weitere freiwillige Beiträge können gezahlt werden.
  4. Zur Deckung der Ausgaben für die Aufrechterhaltung eines speziellen Übungs- und Wettkampfbetriebes in bestimmten Abteilungen können von den Mitgliedern dieser Abteilungen Zusatzbeiträge (ordentliche Abteilungsbeiträge sowie Umlagen) erhoben werden. Die Höhe der Zusatzbeiträge wird durch die ordentliche Abteilungsversammlung von den Mitgliedern der betreffenden Abteilung beschlossen.
    Zusatzbeiträge müssen vom Vorstand genehmigt werden. Auf Antrag des Vorstandes können Umlagen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden
  5. Bei Beitragsrückstand erfolgt schriftliche Mahnung. Mit jeder schriftlichen Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von DM 5,00 fällig.(Mahnverfahren wie § 6 Ziffer 3).
  6. Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck und die Interessen des Vereins, nehmen jedoch nicht am Sportbetrieb des Vereins teil und zahlen ermäßigte Beiträge.
    In besonderen Fällen kann Mitgliedern der Beitrag gestundet werden oder teilweise überlassen werden.
    Zuständig für die Bestätigung fördernder Mitglieder sowie für die Beitragsregelungen in besonderen Fällen ist die betreffende Abteilungsleitung.

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§ 8Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, am Sportbetrieb aller Abteilungen des Vereins (nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilungsleitung) teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
    Nimmt ein Mitglied am Sportbetrieb solcher Abteilungen teil, in denen Zusatzbeiträge gelten, so sind alle diese Beiträge in voller Höhe zu zahlen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversainmlungen und allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über Finanzangelegenheiten ist die Vollendung des 18.Lebensjahres erforderlich.
  4. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied kann in Abteilungs- und Vorstandsämter gewählt werden. Mitglieder, die hauptamtlich für den Verein tätig sind, können nicht in Abteilungs- bzw.Vorstandsämter gewählt werden.
  5. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe des Vereins verbindlich. Anordnungen der Abteilungsleitungen sind für Vereinsmitglieder, die diesen Abteilungen angehören, verbindlich.
  6. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die Sport- und Hausordnung zu beachten. Entsprechende Anordnungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten.
  7. Die Mitglieder sollen die Vereinsinteressen fördern und haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Wettkämpfen und öffentlichem Auftreten die vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen.
  9. Jeder Ansehriftenwechsel ist sofort der zuständigen Abteilungsleitung mitzuteilen.

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§ 9Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch die Benutzung der üblichen Vereinseinrichtungen entstanden sind und die nicht durch die Sportunfallversicherung gedeckt sind, haftet der Verein nur, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln eines Organmitgliedes oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, verursacht wurde.

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§ 10Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Fachausschüsse
  4. der Ehrenausschuß

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§ 11Die Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal jedes Kalenderjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen oder schrittlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen ausgesprochen.
  2. Die ordentliche Mitgilederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Finanzberichts des Vorstands
    2. Entlastung des Vorstands, Bestellung und.Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenausschusses sowie der Rechnungsprüfer
    3. Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag
    4. Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    6. Die freiwillige Auflösung des Vereins (nur durch eine Mitgliederversammlung)
    7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  3. Anträge von Abteilungen oder einzelnen Mitgliedern sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies ist zwingend, wenn:
    1. Anträge von Abteilungen durch Beschlußfassung auf einer Abteilungsleiterversammlung basieren.
    2. Anträge einzelner Mitglieder die nachgewiesene Unterstützung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglider haben.
  4. Die Mitgliederversanunlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der gültig abstimmenden Mitglieder, erforderlich.
  7. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültigen abstimmenden Mitglieder, bezogen auf die Gesamtmitgliederzahl des Vereins, erforderlich.
  8. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist durch die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers zu bestätigen.
  9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
  10. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand durchgeführt werden. Die Einladung hierzu ist mit der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern zuzustellen oder in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
    Die Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können solche sein, die zu ihrer Berufung geführt haben und in der Einladung genannt sind. Im übrigen gelten die außerordentlichen Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  11. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung einschließlich der Wahlen ist die Verfahrensordnung für Mitgliederversammlungen maßgebend.

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§ 12Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen:
    1. Vereinsvorsitzender
    2. Vorsitzender für Finanzen und Verwaltung
    3. Vorsitzender für Öffentlichkeitsarbeit, Sozial- und Pechts fragen
    4. Vorsitzender für Breiten-und Freizeitsport
    5. Vorsitzender für Jugend
    6. Vorsitzeder für Frauensport
    7. Mitglied ohne Geschäftsbereich
  2. Der Vereinsvorsitzende, der Vorsitzende für Finanzen und Verwaltung und der Vorsitzende für Öffentlichkeitsarbeit, Sozial-und Rechtsfragen sind zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB befugt. Jedes der drei o.g. Vorstandsmitglieder ist für seinen Geschäftsbereich allein vertretungsberechtigt, mit Ausnahme aller über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäfts. Für ein Rechtsgeschäft, das einer der Alleinvertretungsbefugten mit sich selbst abschließen will, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Befugnisse anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht zur Vertretung in bestimmten Angelegenheiten erteilen.
  3. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung der geradzahligen Kalenderjahre gewählt.
  4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurde. Sein Wirkungskreis erstreckt sich insbesondere auf folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
    2. Die Abfassung des Jahres- und Finanzberichtes, des Rechnungsabschlusses und die Aufstellung des Haushaltsplanes
    3. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Vereinsaufl ösung
    5. Die Bestimmungen von Richtlinien für die Arbeit in den Abteilungen
    6. Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  5. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
  6. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Berufung eines Nachfolgers wirksam.
  8. Der Vorstand ist bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes verpflichtet, auf der nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen.

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§ 13Die Fachausschüsse

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes sind Fachausschüsse tätig. Diese Ausschüsse nehmen ihren Aufgabenbereich in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
  2. Vorsitzende dieser Ausschüsse sind die für den jeweiligen Aufgabenbereich von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder. Die stellvertretenden Auschußvorsitzenden werden von den Mitgliedern der Ausschüsse aus ihrer Mitte gewählt.
  3. Die Mitglieder der Ausschüsse, die in der Regel mit dem Vorsitzenden nicht mehr als sieben Mitglieder haben soll, werden vom Ausschußvorsitzenden im Turnus der Vorstandswahl berufen.
  4. Der Fachausschuß für Finanzen und Verwaltung erarbeitet die Grundsätze für die Finanzwirtschaft des Vereins und den Entwurf des Haushaltplanes. Er berät den Rechnungsabschluss und steht dem Vorstand in allen finanz- und verwaltungsrechnischen Sachfragen bei, einschließlich der Verwaltung der Geschäftsstelle und der Liegenschaften. Alles weitere regelt die Finanzordnung.
  5. Der Fachausschuß für Öffentlichkeitsarbeit, Soziales und Rechtsfragen ist zuständig:
    1. für die Redaktion der Vereinsmitteilungen und anderer Publikationen des Vereins und einer Abteilungen
    2. für die Herausgabe der Presseerklärungen des Vereins und seiner Abteilungen
    3. für die Planung und Durchführung aller geselligen Veranstaltungen des Vereins, für die Genehmigung von geselligen Veranstaltungen der Abteilungen des Vereins sowie für die Wahrnehmung sozialer Belange, die mit dem Vereinsleben in Zusammenhang stehen.
    4. bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung
    5. bei Streitigkeiten von Vereinsorganen über deren Zuständigkeit
    6. bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organe und dessen Organmitgliedern
  6. Der Fachausschuß für Breiten- und Leistungssport berät und koordiniert die Maßnahmen zur Entwicklung und Durchführung des Breiten- und Leistungssports sowie zur Förderung des Freizeitsports im Verein. Er ist für die Planung und Durchführung aller sportlichen Gemeinschaftsveranstaltungen des Vereins verantwortlich.
  7. Der Fachausschuß für Jugend berät und koordiniert die Jugendarbeit des Vereins in allen Belangen des Sports und der Freizeitgestaltung. Er ist für die Planung und Durchführung aller gemeinsamen Jugendveranstaltungen des Vereins verantwortlich.
  8. Der Fachausschuß für Frauensport berät und koordiniert die Frauenarbeit des Vereins in allen Belangen des Sports und der Freizeitgestaltung. Er ist für die Planung und Durchführung aller gemeinsamen Familiensportveranstaltungen des Vereins verantwortlich.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben Kommissionen zeitlich befristet einzusetzen.

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§ 14Der Ehrenausschuß

  1. Der Ehrenausschuß setzt sich aus sieben Vereinsmitgliedern zusammen, wobei in Bezug auf deren Abteilungszugehörigkeit Mehrfachvertretungen ausgeschlossen sind.
  2. In den Ehrenausschuß können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens zehn Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, volljährig sind und nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
  3. Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung der geradzahligen Kalenderjahre gewählt.
  4. Der Leiter des Ehrenauschusses wird von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Diese Wahl muß spätestens vier Wochen nach der betreffenden Mitgliederversammlung auf einer konstituierenden Sitzung erfolgen, die vom Vorstand einberufen wird. Das Wahlergebnis ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  5. Der Ehrenausschuß berät und beschließt über Ehrungen von Mitgliedern des Vereins und Nichtmitgliedern entsprechend der Ehrenordnung.
  6. Anträge auf Ehrungen können nur vom Vorstand und von Abteilungen des Vereins gestellt werden. Anträge von Abteilungen bedürfen der Beschlußfassung einer Abteilungsversammlung.
  7. Der Ehrenausschuß berät und beschließt den Ausschluß von Mitgliedern des Vereins entsprechend § 6 Ziffer 4 der Vereinssatzung.
  8. Spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages muß der Ehrenausschuß von seinem Leiter einberufen sein.

Beschlüsse müssen mit der 2/3-Mehrheit aller seiner Mitglieder gefaßt werden. Ist der Ehrenausschuß länger als acht Wochen nach Eingang eines Antrages nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand das Recht, zur Herbeiführung der Beschlussfassung über diesen Antrag unter Beachtung von §§ 14 Ziffer 1 und Ziffer 2 Ersatzmitglieder zu benennen.

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§ 15Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung ungeradzahliger Kalenderjahre wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig sind und nicht einem Organ des Vereins angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer unmittelbar dem Vorstand berichten.
  4. Die Prüfungen müssen mindestens zweimal jährlich- während und am Schluß des Geschäftsjahres - stattfinden. Die Rechnungsprüfer müssen über alle Prüfungen einen ausführlichen schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung vorlegen.

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§ 16Die Abteilungen des Vereins

  1. Entstehung und Auflösung von Abteilungen des Vereins bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Jede Abteilung des Vereins muß jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres - möglichst vor dem Termin der Mitgliederversammlung des Vereins - eine ordentliche Abteilungsversammlung durchführen. Auf ihr muß die Abteilungsleitung gewählt werden. Der Abteilungsleiter und der Abteilungskassenwart müssen dem Vorstand namentlich bekannt gegeben werden. Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von zwei Jahren.
  3. Die Abteilungsversammlung kann nur in eigenen Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Beschlüsse zu Angelegenheiten, die Vereinsorgane und andere Abteilungen betreffen, sind unzulässig.
  4. Für die Leitung der Abteilungen und für die Abteilungsversammlungen gilt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung.

Die Abteilungsleitungen haben jederzeit das Recht, sich mit Vorschlägen und Anliegen an den Vorstand zu wenden und in Vorstandssitzungen gehört zu werden.

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§ 17Die Geschäftsstelle

Zur technisch - organisatorischen Absicherung der Arbeit des Vereins kann eine Geschäftsstelle gebildet werden. Die Arbeitsverträge mit den hauptamtlichen Mitarbeitern der Geschäftsstelle schließt der Vorstandsvorsitzende unter Beachtung der Festlegungen im § 12 Ziffer 4 Buchst. f) ab.
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und der Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind durch den Vorstand verbindlich in einer Geschäftsordnung zu regeln.

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§ 18Die Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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§ 19Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

 
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Letzte Änderung: Juli 2003